§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsbeziehungen zwischen uns, der Dileima Maschinenbau GmbH & Co. KG, und dem Besteller. Sie gelten für sämtliche durch uns zu erbringenden Leistungen, soweit hiervon keine abweichenden individuellen Vereinbarungen getroffen sind. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir der Geltung ausdrücklich in Textform zustimmen.
1.2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt
§ 2 Vertragsschluss
2.1. Wir unterbreiten unsere Angebote rechtsverbindlich stets in Text- oder Schriftform. An ein unterbreitetes Angebot halten wir uns für die im Angebot bezeichnete Dauer gebunden. Ist die Dauer der Gebundenheit nicht ausdrücklich bezeichnet, so halten wir uns für den Zeitraum von 1 Woche, ab Zugang des Angebotes beim Besteller, an dieses gebunden, sofern wir die Gebundenheit nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Der Vertragsschluss erfolgt in diesem Fall durch die Annahme des unterbreiteten Angebots durch den Besteller.
2.2. Ist eine Bestellung des Bestellers als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu verstehen, können wir dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen ab Zugang annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
3.1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung oder -abwicklung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller hierzu die ausdrückliche Zustimmung in Textform.
3.2. Soweit wir einem (potentiellen) Besteller Unterlagen überlassen haben und ein Vertrag nicht zustande kommt, hat der Besteller alle erhaltenen Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden. In digitaler Form überlassene Unterlagen sind unverzüglich und unwiderruflich zu löschen.
3.3. Wir sind berechtigt von sämtlichen in Textform, schriftlich, oder digital erhaltenen Unterlagen, die uns zum Zweck der Durchführung der Bestellung überlassen worden sind, Abschriften anzufertigen und zu unseren eigenen Unterlagen zu nehmen.
§ 4 Vergütung und Zahlung
4.1. Die vereinbarte Vergütung versteht sich stets netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts Gegenteiliges in Schriftform vereinbart worden ist. Kosten für Verpackung und einen etwaigen Versand sind hiervon ausgeschlossen; sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2. Die Zahlung der Vergütung hat ausschließlich auf die umseitig aufgeführte Bankverbindung zu erfolgen. Ein Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Schriftform zulässig.
4.3. Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 10 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist der Eingang der Vergütung auf unserem Bankkonto. Die Höhe der Verzugszinsen im Falle eines Zahlungsverzuges liegt bei 9 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
4.4. Sofern zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Zeitmonaten liegt und sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, ist es uns im Falle einer Änderung von Lohn-, Material-, oder Vertriebskosten für Lieferungen – bspw. im Falle erhöhter Bezugspreise, erhöhter Rohstoffpreise oder auf Grund höherer Gewalt – gestattet, eine angemessene Preisänderung vorzunehmen. Eine solche Änderung ist dem Besteller innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes der Preisänderung, unter Angabe des Grundes, bekannt zu geben. Erhöhen wir aufgrund der vorstehenden Regelung die Vergütung, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu. Dieses muss uns gegenüber vom Besteller binnen zwei Wochen ab Kenntnis von der Vergütungserhöhung geltend gemacht werden, wobei für die Fristwahrung der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns maßgeblich ist. Im Falle des erklärten Rücktritts sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart haben oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Es wird vermutet, dass uns danach 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferung, Annahmeverzug, Gefahrübergang
6.1. Der Beginn der von uns angegebenen Fertigstellung und Lieferung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der hergestellten Sache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.3. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Der Besteller muss die hergestellte Ware an unserem Geschäftssitz abholen oder die Kosten für den Transport übernehmen – es sei denn, es ist individualvertraglich etwas Gegenteiliges vereinbart worden.
6.3. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Übergabe an die den Transport durchführende Person, spätestens mit Verlassen unseres Werkes/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt, wer die Frachtkosten trägt und, ob wir den Versand eigenhändig vornehmen oder hiermit ein Dienstleister beauftragt wird.
§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge
7.1. Wenn mit uns ein Werklieferungsvertrag gem. § 650 BGB geschlossen ist, setzt das Vorliegen von Gewährleistungsrechten des Bestellers voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2.1. Wenn mit uns ein Werkvertrag gem. § 631 BGB geschlossen ist, ist der Besteller verpflichtet, die hergestellte Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und auf Mängel zu prüfen. Zeigt sich ein Mangel, so ist uns dieser unverzüglich in Textform anzuzeigen.
7.2.2. Wenn mit uns ein Werkvertrag gem. § 631 BGB geschlossen ist und der Besteller die Mangelanzeige unterlässt, gilt die hergestellte Ware als mangelfrei genehmigt – es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
7.2.3. Wenn mit uns ein Werkvertrag gem. § 631 BGB geschlossen ist und sich ein Mangel erst später zeigt, hat der Besteller auch diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die unverzügliche Mangelanzeige, gilt die hergestellte Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
7.3. Im Falle eines Mangels ist uns stets die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht es dem Besteller frei, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern.
7.4.1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bspw. bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.4.2. Insbesondere liegt ein Mangel nicht vor, wenn und soweit dessen Ursache in der Nichteinhaltung solcher technischen Rahmenbedingungen liegt, die wir dem Besteller mittels überlassener Unterlagen und Dokumentationen vorgegeben haben.
7.4.3. Ein Mangel liegt ebenfalls nicht vor, wenn die von uns hergestellte Ware vom Besteller in funktioneller Verbindung mit bereits vorhandenen oder von dritter Seite Waren oder Gerätschaften eingebaut und benutzt werden, sofern der Mangel durch nicht von uns gelieferte Komponenten verursacht wird.
7.5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.6. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Dies gilt nicht bei der Herstellung von Bauwerken und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
§ 8 Haftung
8.1. Wir haften ausschließlich für die durch uns verursachten Schäden auf Grund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Besteller vertrauen darf, sog. Kardinalpflichten; hierbei haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit.
8.2. Bei einer Verletzung von Kardinalspflichten ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
9.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Hat der Besteller angefertigte und hergestellte Maschinen oder Maschinenteile erworben, die einen Warenwert von 100.000,00 EUR übersteigen, so hat er diese bis zum vollständigen Eigentumsübergang auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
9.3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die hergestellte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
9.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der erworbenen Ware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
9.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 10 Schlussbestimmungen
10.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
10.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden zu diesem Vertrage bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand Juni 2024
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